Liebe Patienten,

eine wichtige Information für Sie bezüglich der Änderung der Heilmittel-Richtlinie zur Ausstellung einer Heilmittelverordnung.

Seit dem 01.07.2020 ist die podologische Therapie verordnungsfähig bei Vorliegen einer krankhaften Schädigung am Fuß und einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie in Form von herabgesetztem oder fehlendem Schmerzempfinden in den unteren Extremitäten als Folge:

  1. eines diabetischen Fußes verursacht durch Diabetes Mellitus
  2. einer primären oder sekundären Neuropathie verursacht durch andere Erkrankungen
  3. eines kompletten oder inkompletten Querschnittsyndroms.

Das bedeutet:

Nicht nur die Patienten mit Diabetes mellitus, sondern auch diese o.g. Indikationen ermöglichen die Ausstellung einer Heilmittelverordnung für eine podologische Behandlung am Fuß.

Unsere Empfehlung an Sie:

Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt und informieren Sie sich genau, ob eine podologische Behandlung in Ihrem Fall unter Berücksichtigung der o.g. Indikationen verordnungsfähig ist.